Satzung des „Karneval Club Dingden“ in 46499 Hamminkeln in der Fassung vom 16. Dezember 1999

 

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Karnevals-Club-Dingden“. Er hat seinen Sitz in 46499 Hamminkeln-Dingden. Er verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wesel eingetragen.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Jan. eines jeden Jahres und endet am 31. Dez. desselben Jahres.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen und des Rosenmontagszuges in Hamminkeln – Dingden und Umgebung, sowie die Schaffung von Treffpunkten zum Zwecke des geselligen Beisammenseins, um den Heimatgedanken und heimatliches Brauchtum zu erhalten. Er ist parteipolitisch und religiöse neutral und verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.

§ 3 selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 4 Zuwendungen

Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 5 Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder Bürger in Hamminkeln und Umgebung werden. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird wirksam zum 1. des folgenden Monats. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird wirksam zum Jahresende. Die Mitgliedschaft endet im Falle des Todes sofort.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Einer Mitteilung von Gründen bedarf es. Gegen den schriftlich mitzuteilenden Ausschlussbescheid ist die Anrufung der Mitgliederversammlung binnen 3 Wochen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zulässig. Diese Mitgliederversammlung ist binnen 6 Wochen nach Widerspruch gegen den Ausschluss einzuberufen. Der Ausschluss wird zum Monatsende wirksam. Bei Anrufung der Mitgliederversammlung jedoch erst zum Monatsende nach der Mitgliederversammlung.

Der Beitrag wird in der Geschäftsordnung festgelegt. In ihr werden auch alle anderen Bestimmungen über Mitgliedschaft, das Verfahren über den Ausschluss und die anderen für notwendig erachteten Richtlinien festgehalten.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

  • Dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Geschäftsführer (Schriftführer),
  • dem Kassenwart
  • und mindestens 4 Beisitzern.
  • Dem jeweils amtierenden Hofmarschall als geborenes Mitglied,
  • und dem jeweils amtierenden Sitzungspräsidenten als geborenes Mitglied.
    Die geborenen Mitglieder haben eingeschränktes Stimmrecht, siehe Geschäftsordnung.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind aber nur der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer (Schriftführer) und der Kassenwart. Die bilden den geschäftsführenden Vorstand. Jeweils drei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich.

Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden.

Der Gesamtvorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Abwahl erfolgt durch Neuwahl der betreffenden Vorstandsposition. Wiederwahl ist zulässig, jedoch nicht nötig. Jedes Jahr scheiden im Normalfall zwei Vorstandsmitglieder aus. Der Wahlmodus wird so festgelegt, daß je ordenlicher Jahreshauptversammlung nur ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied und normalerweise mindestens ein Beisitzer turnusgemäß ausscheiden können.

Scheidet ein Vorstandsmitglied zwischenzeitlich aus, zum Beispiel durch Tod oder Amtsniederlegung, kann der Gesamtvorstand eine Zuwahl vornehmen. Sie hat Gültigkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Das für das ausgeschiedene, neugewählte Vorstandsmitglied, darf aber zuerst nur für die Restlaufzeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds gewählt werden, damit der Wahlmodus erhalten bleibt.

Die Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich. Eine Vergütung wird nicht gezahlt.

Auslagenersatz kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung vorgenommen werden.

§ 7a Hofmarschall

Der Hofmarschall kann nur vom Vorstand bestimmt werden. Die Amtszeit des Hofmarschalles beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

§ 7b Sitzungspräsident

Der Sitzungspräsident wird vom Vorstand für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 8 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt.
Sie wird vom Vorstand schriftlich oder durch Inserat im Bocholter-Borkener- Volksblatt und in der Rheinischen Post mit einer Frist von mindestens zehn Tagen einberufen, unter der Bekanntgabe der Tagesordnung. Die endgültige Tagesordnung setzt die Mitgliederversammlung zu Beginn selbst fest. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlußfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen. Sie wird geleitet vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter. Sie kann einen anderen Versammlungsleiter wählen.

Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens 3 Tagen vor der Versammlung in schriftlicher Form mitzuteilen. Die endgültige Tagesordnung setzt die Mitgliederversammlung zu Beginn selbst fest. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlußfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen. Sie wird geleitet vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter. Sie kann einen anderen Versammlungsleiter wählen.

§ 9 Geschäftsordnung

Der Vorstand gibt sich die Geschäftsordnung selbst. In ihr werden alle Fragen geregelt, die das Vereinsleben betreffen. Sie bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 10 Protokolle

Über jede Vorstandssitzung und jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Versammlungsleiter ist in der Regel der Vorsitzende, Protokollführer in der Regel der Schriftführer. Die Versammlung kann andere Personen bestimmen, was im Protokoll festzuhalten ist.

§ 11 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer, von denen jedes Jahr einer neu gewählt werden muss. Sie haben die Tätigkeit des Vorstandes in Geldangelegenheiten zu überwachen. Sie dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Sie haben zu jeder Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht zu fertigen, ihn zunächst der Versammlung mündlich vorzutragen und dann dem Protokollführer als Anlage zum Protokoll auszuhändigen.

§ 12 Satzungsänderung, Vereinsauflösung

Die Satzung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder geändert werden, wenn sie in der Einladung angekündigt war.

Die Vereinsauflösung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder beschlossen werden, wenn sie in der Einladung aufgekündigt war.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Katholische Pfarrgemeinde St. Pankratius in Dingden, mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschliesslich zur Förderung von Jugendarbeit in Dingden verwendet wird.


Anlage zur Einladung zur Mitgliederversammlung des „KCD“ am 16.12.1999
Zu TOP 1 (Satzungsänderung)
§1 entfällt komplett.
Der neue §1 lautet:
Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Karnevals-Club-Dingden“. Er hat seinen Sitz in 46499 Hamminkeln-Dingden. Er verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wesel eingetragen.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Jan. eines jeden Jahres und endet am 31. Dez. des selben Jahres.

§2 bleibt unverändert

§3 wird §6. (unverändert)

Der neue §3 lautet:
selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§4 wird §7 (unverändert)

Der neue §4 lautet:
Zuwendungen
Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

aus §5 wird §8 (verändert)

Der neue §5 lautet:
Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§7 wird §10 (unverändert)

Der neue §7 lautet:
Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden 10 Personen:

Vorsitzender
Stellvertretender Vorsitzender
Geschäftsführer (Schriftführer)
Kassenwart
4 Beisitzer (A, B, C, D)
Der jeweils amtierende Hofmarschall als geborenes Mitglied
Der jeweils amtierende Sitzungspräsident als geborenes Mitglied

Die geborenen Mitglieder haben eingeschränktes Stimmrecht (Siehe Geschäftsordnung). Sollten der Hofmarschall und/oder der Sitzungspräsident dem Vorstand als durch ordentliche Wahl bei der Mitgliederversammlung angehören, muß die Zahl der Beisitzer so erhöht werden, daß der Vorstand wieder aus 10 Personen besteht. Falls Hofmarschall und/oder Sitzungspräsident als ordentliche Vorstandsmitglieder ausscheiden und wieder nur geborene Vorstandsmitglieder sind, scheidet der für sie (ihn) gewählte Beisitzer mit sofortiger Wirkung aus seinem (ihrem) Vorstandsamt(-ämtern) aus.

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind nur der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende der Geschäftsführer und der Kassenwart. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand. Jeweils drei von Ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich. Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden. Der Gesamtvorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Abwahl erfolgt durch Neuwahl des betreffenden Mitgliedes. Wiederwahl ist also zulässig, jedoch nicht zwingend. Jedes Jahr scheiden im Normalfall höchstens 2 Vorstandsmitglieder aus. Der Wahlmodus wird so festgelegt, dass je Mitgliederversammlung nur ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied und normalerweise ein Beisitzer turnusgemäss ausscheiden kann (siehe Protokoll der Mitgliederversammlung vom 18. Juni 1991). Der eventuell gewählte 5. oder 6. Beisitzer muß nach 4 Jahren wiedergewählt werden, und/oder scheidet beim Wechsel eines ordentlichen zum geborenen Vorstandsmitglied sofort aus (siehe Erklärung oben). Scheidet ein Vorstandsmitglied zwischenzeitlich aus, z. B. durch Tod oder Amtsniederlegung, kann der Gesamtvorstand eine Zuwahl vornehmen. Sie hat Gültigkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Das dann für das ausgeschiedene, neu gewählte Vorstandsmitglied darf aber zunächst nur für die Restlaufzeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes gewählt werden, damit der Wahlmodus erhalten bleibt.
Die Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich. Eine Vergütung wird nicht gezahlt. Auslagenersatz kann nach Massgabe einer Geschäftsordnung vorgenommen werden.
§8 wird §11 (unverändert)
Der neue §8 lautet:
Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt.
Sie wird vom Vorstand schriftlich oder durch Inserat im Bocholter-Borkener-Volksblatt und in der Rheinischen Post mit einer Frist von mindestens zehn Tagen einberufen, unter der Bekanntgabe der Tagesordnung. Die endgültige Tagesordnung setzt die Mitgliederversammlung zu Beginn selbst fest. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen. Sie wird geleitet vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter. Sie kann einen anderen Versammlungsleiter wählen.
Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens 3 Tagen vor der Versammlung in schriftlicher Form mitzuteilen. Die endgültige Tagesordnung...
§9 wird §12 (verändert)

Der neue §9 lautet:
Geschäftsordnung
Der Vorstand gibt sich die Geschäftsordnung selbst. In ihr werden alle Fragen geregelt, die das Vereinsleben betreffen. Sie bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Der neue §12 lautet:
Satzungsänderung, Vereinsauflösung
Die Satzung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder geändert werden, wenn sie in der Einladung angekündigt war.
Die Vereinsauflösung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder beschlossen werden, wenn sie in der Einladung aufgekündigt war.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Katholische Pfarrgemeinde St. Pankratius in Dingden, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschliesslich zur Förderung von Jugendarbeit in Dingden verwendet wird.
Zu TOP 2(Anträge)
Der Vorstand beantragt folgende Satzungsänderung:
§7 entfällt
Der neue §7 lautet:
Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
Dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Geschäftsführer (Schriftführer),
dem Kassenwart
und mindestens 4 Beisitzern.
Dem jeweils amtierenden Hofmarschall als geborenes Mitglied,
und dem jeweils amtierenden Sitzungspräsidenten als geborenes Mitglied.
Die geborenen Mitglieder haben eingeschränktes Stimmrecht, siehe Geschäftsordnung.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind aber nur der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer (Schriftführer) und der Kassenwart. Die bilden den geschäftsführenden Vorstand. Jeweils drei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich.
Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden.
Der Gesamtvorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Abwahl erfolgt durch Neuwahl der betreffenden Vorstandsposition. Wiederwahl ist zulässig, jedoch nicht nötig. Jedes Jahr scheiden im Normalfall zwei Vorstandsmitglieder aus. Der Wahlmodus wird so festgelegt, dass je ordentlicher Jahreshauptversammlung nur ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied und normalerweise mindestens ein Beisitzer turnusgemäss ausscheiden können.
Scheidet ein Vorstandsmitglied zwischenzeitlich aus, zum Beispiel durch Tod oder Amtsniederlegung, kann der Gesamtvorstand eine Zuwahl vornehmen. Sie hat Gültigkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Das für das ausgeschiedene, neu gewählte Vorstandsmitglied, darf aber zuerst nur für die Restlaufzeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds gewählt werden, damit der Wahlmodus erhalten bleibt.
Die Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich. Eine Vergütung wird nicht gezahlt.
Auslagenersatz kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung vorgenommen werden.